Grünlandteilung

Landwirtschaftliche Kulturflächen

Landwirtschaftliche Kulturflächen

Rechtliche Grundlage: NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145-3
    
Landwirtschaftliche Kulturflächen sind Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) überwiegend die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft festgelegt ist. Ist im Flächenwidmungsplan innerhalb der Widmungsart Grünland keine landwirtschaftliche Nutzung festgelegt, dann sind für die Einstufung der betreffenden Grundflächen als landwirtschaftliche Kulturflächen deren Be-schaffenheit und tatsächliche Verwendung maßgebend.

Die Teilung von landwirtschaftlichen Kulturflächen bedarf einer Bewilligung beim Landwirtschaftsamt des Magistrates der Stadt Krems,  wenn dadurch ein zusammenhängender Teil eines Grundbuchskörpers in der Größe von weniger als 1 ha entsteht.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Grundflächen, die den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen.
   

Kulturumwandlung

Kulturumwandlung

Auf landwirtschaftlichen Kulturflächen sowie auf diesen benachbarten Grundstücken darf eine Kulturumwandlung nur mit Bewilligung des Landwirtschaftsamtes des Magistrates der Stadt Krems, vorgenommen werden. Als benachbart gelten Grundstücke, die nicht weiter als 10 m von den von der Kulturumwandlung betroffenen Flächen entfernt sind.
        
Als Kulturumwandlung in Sinne dieses Gesetzes gilt:    

  • die Aufforstung
  • die Anlage von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Walnuss- oder Edelkastanienplantagen zur Gewinnung von Früchten und Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 30 Jahre
  • die Duldung des natürlichen Abfluges ab Erreichen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundstücksfläche (Naturverjüngung)

        
Nicht als Kulturumwandlung gelten hingegen  

  • Maßnahmen der Wiederbewaldung
  • Die Errichtung von Windschutzanlagen

 

Landwirtschaftsamt