Errichtung von weiteren Betriebsstätten

Die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte muss bei der für den Standort zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden. Wenn gesetzlich nicht anders bestimmt ist, ist eine Gewerbeausübung, auch wenn sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, ausserhalb des Standortes (Hauptbetrieb) der Gewerbeberechtigung unzulässig.