Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

Definition Änderung von Grundstücksgrenzen

Definition Änderung von Grundstücksgrenzen

Die Verschiebung einer Grenze zwischen zwei oder mehreren Grundstücken, die Vereinigung und/oder die Teilung von Grundstücken führen zur Änderung von Grundstücksgrenzen.
    
Wenn auch nur eines der von der Grundstücksänderung betroffenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan als „Bauland“ ausgewiesen ist, kommt § 10 der NÖ Bauordnung („NÖ BauO“) zum Tragen.  
   

Bewilligung

Bewilligung

§ 10 NÖ BauO bestimmt, dass für die Änderungen von Grundgrenzen im Bauland vorab eine Bewilligung der Baubehörde eingeholt werden muss. (Anmerkung: Die Bewilligungspflicht wurde mit LGBl 2017/50 der NÖ BauO 2014 im Interesse der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit wieder eingeführt, nachdem es im Zusammenhang mit der davor geltenden Bauanzeigepflicht immer wieder Unklarheiten und Unsicherheiten gegeben hatte.)

Benötigte Unterlagen

Benötigte Unterlagen

Die Erstellung der für Grundstücksteilungs-/-vereinigungs-/änderungsvorhaben notwendigen Einreichunterlagen erfordert grundsätzlich immer die Zuhilfenahme eines Vermessungsbefugten (Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen).

Für das Ansuchen um Bewilligung der baubehördlichen Bewilligung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Ein schriftliches Ansuchen (zB in Form des Formulars „Änderung von Grundgrenzen“ (Link PDF), aus welchem hervorgeht, welche Grundstücke von der Änderung der Grundgrenzen betroffen sind,
  • die schriftliche Zustimmung sämtlicher (Mit-) Eigentümer aller von der Änderung der Grundgrenzen betroffenen Grundstücke,
  • eine Vermessungsurkunde eines befugten Vermessungstechnikers bestehend aus Mappendarstellung, Naturaufnahmen und Gegenüberstellung (Stand vor und nach der Teilung) sowie dem Koordinatenverzeichnis, welche vom Vermessungstechniker mit einer Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 2 NÖ BauO zu versehen ist; und
  • wenn noch keines der geränderten Grundstücke ein Bauplatz iSv § 11 NÖ BauO ist, einen Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens eines der neugeformten Grundstücke.

Baubehördlichen Bewilligung

Baubehördlichen Bewilligung

Die Baubehörde prüft, ob die in § 10 Abs 2 NÖ BauO genannten Voraussetzungen vorliegen und entscheidet darüber die binnen 8 Wochen ab Vorliegen des vollständigen Antrags. 

Erst nach Vorliegen der baubehördlichen Bewilligung kann der/die Teilungswerber/in die Durchführung der Änderung von Grundgrenzen im Grundbuch beantragen. Bitte beachten Sie, dass das Ansuchen um Durchführung der Änderung im Grundbuch binnen 2 Jahren ab Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbescheids bei Gericht eingebracht werden muss, weil der baubehördliche Bewilligungsbescheid andernfalls unwirksam wird!

 

Achtung

Achtung

Im Zusammenhang mit der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland fallen regelmäßig Anliegerleistungen an. (Anliegerleistungen sind Leistungen, welche als Voraussetzung für die Baureifmachung eines Grundstückes erbracht werden müssen.)

An Anliegerleistungen kommen (unentgeltliche) Abtretungen von Grundflächen für öffentliche Verkehrsflächen (siehe dazu § 10 NÖ BauO) und/oder Aufschließungs-/ Ergänzungsabgaben (das sind Beiträge zu den Herstellungskosten der Verkehrsflächen; vgl dazu §§ 38 und 39 NÖ BauO) in Betracht.

Anlagenrecht